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Was bringt Ihnen der E-Check für eine Elektrosicherheit?
Der E-Check ist für Unternehmen von großer Bedeutung und sogar begründet, um Schäden und Haftungsansprüche zu vermeiden. Er gewährleistet die Elektrosicherheit für Mitarbeiter und Kunden und wurde 1996 vom Zentralverband des Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerks (ZVEH) als normgerechte Prüfung aller elektrischen Betriebsmittel eingeführt.
Das Prüfsiegel des E-Checks bestätigt, dass die elektrischen Betriebsmittel erfolgreich auf ihre Elektrosicherheit geprüft und freigegeben wurden. Die entsprechenden Vorschriften dafür sind in der DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3) der Berufsgenossenschaften und bei den Unfallversicherungsträgern festgelegt. Bei der Festlegung der Prüfregeln greifen diese Vorschriften wiederum auf die sogenannten VDE-Normen zurück.
Die Abnutzung und Veränderung von elektrischen Betriebsmitteln führt zwangsläufig zu Mängeln, die sich negativ auf die Elektrosicherheit in einem Unternehmen auswirken können. Defekte Geräte stellen ein hohes Risiko für die Gesundheit der Nutzer dar. Eine unzureichende Elektrosicherheit führt auch zu unnötigen Kosten, die durch den E-Check vermieden werden könnten. Ein Kabelbrand kann beispielsweise verheerende Auswirkungen auf Menschenleben und die Existenz eines Unternehmens haben.
Wenn keine Prüfung gemäß DGUV Vorschrift 3 nachgewiesen werden kann, lehnen Versicherungen in der Regel Zahlungen ab. Berufsgenossenschaften verhängen auch oft Geldstrafen bei Personenschäden durch nicht geprüfte elektrische Betriebsmittel und schließen die Haftung aus, wenn die Elektrosicherheit nicht nachweislich gewährleistet wurde. Mit unserem E-Sicherheits-Check (kurz ES-Check) gemäß den geltenden VDE-Normen können Unternehmen kontrolliert handeln und sind geschützt vor Schäden, Haftungsansprüchen und Schwierigkeiten mit Versicherungen bei der Schadenregulierung.
Durch eine rechtssichere Dokumentation gemäß DGUV V3 können Unternehmen außerdem den wichtigen Prüfnachweis erbringen.
Ablauf des E-Checks: Basierend auf den VDE-Normen werden alle elektrischen Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, ihre Funktionsfähigkeit sowie den Schutz vor Stromschlag und elektrisch gezündeten Bränden geprüft. Auch der Energieverbrauch wird überprüft, um unnötige Kosten zu vermeiden.
Wenn der E-Check bei allen elektrischen Betriebsmitteln durchgeführt wurde und eventuell festgestellte Mängel behoben sind, gilt der Betrieb im Bereich der Elektrosicherheit als vollständig geprüft. Anschließend erhält das geprüfte Unternehmen eine rechtssichere Dokumentation, aus der hervorgeht, dass eine vollständige Prüfung gemäß DGUV V3 durchgeführt wurde.
Gängige Prüffristen für die Elektrosicherheit: Für bewegliche Betriebsmittel in Büros beträgt die Prüffrist mindestens 2 Jahre. In Werkstätten und Produktionsbereichen wird eine jährliche Prüfung der Elektrosicherheit empfohlen. Elektrische Anlagen und fest installierte Betriebsmittel in unkritischen Umgebungen sollten mindestens alle 4 Jahre regelmäßig geprüft werden.
Im Allgemeinen gelten folgende Richtlinien für den E-Check:
In Büros müssen bewegliche elektrische Geräte mindestens alle 2 Jahre überprüft werden. In Werkstätten und Produktionsbereichen wird eine jährliche Überprüfung der elektrischen Sicherheit empfohlen. Für elektrische Anlagen und feste Betriebsmittel in unkritischen Umgebungen ist eine regelmäßige Überprüfung im Abstand von mindestens vier Jahren erforderlich. Genormte Elektrosicherheit: Durch eine Prüfung wie den ES-Check wird dem Kunden von einer zertifizierten Stelle bestätigt, dass die elektrischen Betriebsmittel sicher verwendet werden können und den aktuellen technischen Standards entsprechen. Wenn die Prüfung gemäß den geltenden Vorschriften und Normen durchgeführt wird, kann man sicher sein, dass der Betrieb vollständig auf Elektrosicherheit geprüft wurde.
VDE Normen und Anforderungen für den E-Check: Die relevanten VDE Normen für den E-Check sind die DIN VDE 0701-0702 für die Prüfung von Geräten, die DIN VDE 0105-100 für die Prüfung von Anlagen und die DIN VDE 0113-1 für die Prüfung von Maschinen. Diese Normen legen unter anderem fest, dass der E-Check nur von einer Fachkraft für Elektrotechnik mit geeigneten Prüfgeräten und Prüfsoftware durchgeführt werden darf.
Der Prüftechniker muss über aktuelle Erfahrungen im Bereich der Prüfung elektrischer Betriebsmittel verfügen. Darüber hinaus wird erwartet, dass er Kenntnisse der relevanten Vorschriften und regelmäßige Weiterbildungen absolviert hat.
Unsere Prüftechniker und unser Messgerät erfüllen selbstverständlich alle erforderlichen Anforderungen. Überzeugen Sie sich selbst und kontaktieren Sie uns für den E-Check in Ihrem Unternehmen!
Wenn keine Prüfung gemäß DGUV Vorschrift 3 nachgewiesen werden kann, lehnen Versicherungen in der Regel Zahlungen ab. Berufsgenossenschaften verhängen auch oft Geldstrafen bei Personenschäden durch nicht geprüfte elektrische Betriebsmittel und schließen die Haftung aus, wenn die Elektrosicherheit nicht nachweislich gewährleistet wurde. Mit unserem E-Sicherheits-Check (kurz ES-Check) gemäß den geltenden VDE-Normen können Unternehmen kontrolliert handeln und sind geschützt vor Schäden, Haftungsansprüchen und Schwierigkeiten mit Versicherungen bei der Schadenregulierung.
Durch eine rechtssichere Dokumentation gemäß DGUV V3 können Unternehmen außerdem den wichtigen Prüfnachweis erbringen.
Ablauf des E-Checks: Basierend auf den VDE-Normen werden alle elektrischen Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, ihre Funktionsfähigkeit sowie den Schutz vor Stromschlag und elektrisch gezündeten Bränden geprüft. Auch der Energieverbrauch wird überprüft, um unnötige Kosten zu vermeiden.
Wenn der E-Check bei allen elektrischen Betriebsmitteln durchgeführt wurde und eventuell festgestellte Mängel behoben sind, gilt der Betrieb im Bereich der Elektrosicherheit als vollständig geprüft. Anschließend erhält das geprüfte Unternehmen eine rechtssichere Dokumentation, aus der hervorgeht, dass eine vollständige Prüfung gemäß DGUV V3 durchgeführt wurde.
Gängige Prüffristen für die Elektrosicherheit: Für bewegliche Betriebsmittel in Büros beträgt die Prüffrist mindestens 2 Jahre. In Werkstätten und Produktionsbereichen wird eine jährliche Prüfung der Elektrosicherheit empfohlen. Elektrische Anlagen und fest installierte Betriebsmittel in unkritischen Umgebungen sollten mindestens alle 4 Jahre regelmäßig geprüft werden.
Im Allgemeinen gelten folgende Richtlinien für den E-Check:
In Büros müssen bewegliche elektrische Geräte mindestens alle 2 Jahre überprüft werden. In Werkstätten und Produktionsbereichen wird eine jährliche Überprüfung der elektrischen Sicherheit empfohlen. Für elektrische Anlagen und feste Betriebsmittel in unkritischen Umgebungen ist eine regelmäßige Überprüfung im Abstand von mindestens vier Jahren erforderlich. Genormte Elektrosicherheit: Durch eine Prüfung wie den ES-Check wird dem Kunden von einer zertifizierten Stelle bestätigt, dass die elektrischen Betriebsmittel sicher verwendet werden können und den aktuellen technischen Standards entsprechen. Wenn die Prüfung gemäß den geltenden Vorschriften und Normen durchgeführt wird, kann man sicher sein, dass der Betrieb vollständig auf Elektrosicherheit geprüft wurde.
VDE Normen und Anforderungen für den E-Check: Die relevanten VDE Normen für den E-Check sind die DIN VDE 0701-0702 für die Prüfung von Geräten, die DIN VDE 0105-100 für die Prüfung von Anlagen und die DIN VDE 0113-1 für die Prüfung von Maschinen. Diese Normen legen unter anderem fest, dass der E-Check nur von einer Fachkraft für Elektrotechnik mit geeigneten Prüfgeräten und Prüfsoftware durchgeführt werden darf.
Der Prüftechniker muss über aktuelle Erfahrungen im Bereich der Prüfung elektrischer Betriebsmittel verfügen. Darüber hinaus wird erwartet, dass er Kenntnisse der relevanten Vorschriften und regelmäßige Weiterbildungen absolviert hat.
Unsere Prüftechniker und unser Messgerät erfüllen selbstverständlich alle erforderlichen Anforderungen. Überzeugen Sie sich selbst und kontaktieren Sie uns für den E-Check in Ihrem Unternehmen!
Wer muss prüfen nach DGUV Vorschrift 3?
Es liegt in der Verantwortung jedes Arbeitgebers, die Sicherheit seiner Mitarbeiter zu gewährleisten. Er hat die Verpflichtung, alle erforderlichen Maßnahmen zum Arbeitsschutz zu ergreifen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beeinflussen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände.
Diese Verpflichtung ist im § 3 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und festgelegt wird durch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) und die DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3) näher konkretisiert.
Aufgrund einer Vielzahl von Arbeitsunfällen in der Vergangenheit, die mit elektrischen Geräten und Anlagen zusammenhingen, hat der Gesetzgeber im Jahr 1979 eine Vorschrift erlassen, die besagt, dass jeder Unternehmer seine elektrischen Anlagen und Betriebsmittel in festgelegten regelmäßigen Abständen auf ihre Sicherheit prüfen lassen muss.
Das Hauptziel dieser gesetzlichen Regelung ist der Schutz der Mitarbeiter. Ein Verstoß gegen diese Prüfpflicht wird gemäß § 26 BetrSichV als strafbar angesehen.
Neben dem Schutz der Mitarbeiter dienen die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfmaßnahmen auch dem Schutz des Eigentums.
Wenn es zu einem Schaden in Verbindung mit einer elektrischen Anlage oder einem Betriebsmittel kommt (z. B. eine Marke, der häufigste Grund), fordern Versicherungen den Nachweis, dass das betreffende Betriebsmittel regelmäßig und gemäß den Vorschriften überprüft wurde. Wenn der Nachweis nicht erbracht werden kann, lehnen die Versicherungen in der Regel eine Zahlung ab.
Einige Versicherungsunternehmen gewähren ihren Versicherungsnehmern niedrigere Prämien, wenn diese eine zusätzliche Überprüfung gemäß den VdS-Richtlinien durchlaufen. Diese Überprüfung wird von einem zertifizierten Sachverständigen durchgeführt und beinhaltet strengere Anforderungen im Bereich Brandschutz. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie umfassend zu beraten.
Zögern Sie nicht, uns anzusprechen.
Diese Verpflichtung ist im § 3 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und festgelegt wird durch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) und die DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3) näher konkretisiert.
Aufgrund einer Vielzahl von Arbeitsunfällen in der Vergangenheit, die mit elektrischen Geräten und Anlagen zusammenhingen, hat der Gesetzgeber im Jahr 1979 eine Vorschrift erlassen, die besagt, dass jeder Unternehmer seine elektrischen Anlagen und Betriebsmittel in festgelegten regelmäßigen Abständen auf ihre Sicherheit prüfen lassen muss.
Das Hauptziel dieser gesetzlichen Regelung ist der Schutz der Mitarbeiter. Ein Verstoß gegen diese Prüfpflicht wird gemäß § 26 BetrSichV als strafbar angesehen.
Neben dem Schutz der Mitarbeiter dienen die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfmaßnahmen auch dem Schutz des Eigentums.
Wenn es zu einem Schaden in Verbindung mit einer elektrischen Anlage oder einem Betriebsmittel kommt (z. B. eine Marke, der häufigste Grund), fordern Versicherungen den Nachweis, dass das betreffende Betriebsmittel regelmäßig und gemäß den Vorschriften überprüft wurde. Wenn der Nachweis nicht erbracht werden kann, lehnen die Versicherungen in der Regel eine Zahlung ab.
Einige Versicherungsunternehmen gewähren ihren Versicherungsnehmern niedrigere Prämien, wenn diese eine zusätzliche Überprüfung gemäß den VdS-Richtlinien durchlaufen. Diese Überprüfung wird von einem zertifizierten Sachverständigen durchgeführt und beinhaltet strengere Anforderungen im Bereich Brandschutz. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie umfassend zu beraten.
Zögern Sie nicht, uns anzusprechen.
Was muss geprüft werden nach DGUV Vorschrift 3?
Im Allgemeinen müssen alle elektrischen Anlagen und Geräte einer Prüfung unterzogen werden. Diese werden auch als „elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ bezeichnet. Die Prüfung sollte von einer qualifizierten Elektrofachkraft durchgeführt werden. Das Ergebnis der Prüfung muss schriftlich dokumentiert werden, (Dokumentation und Prüfprotokoll).
Nachfolgend haben wir einige Beispiele aufgelistet.
Elektrische Geräte
Ortsveränderliche Geräte sind elektrische Geräte, die während des Gebrauchs oder der Handhabung bewegt werden können oder leicht von einem Ort zum anderen transportiert werden können, während sie an den Stromkreis angeschlossen sind.
Beispiele: Monitor, Drucker, Kaffeemaschine, Bohrmaschine, Verlängerungskabel
Ortsfeste Geräte beziehen sich auf elektrische Verbraucher, die dauerhaft an einem Ort angebracht sind oder keine Tragevorrichtung haben und aufgrund ihrer Größe nicht leicht bewegt werden können. Darüber hinaus fallen auch temporär befestigte elektrische Betriebsmittel in diese Kategorie, die über bewegliche Anschlussleitungen betrieben werden.
Beispiele: Kochfeld, Herd, Kühlschrank, Spülmaschine
Elektrische Anlagen
Diese werden durch einen Zusammenschluss von elektrischen Betriebsmitteln gebildet.
- Gebäudeinstallation, z.B. Steckdosen, Beleuchtung, Elektrische Haupt- und Unterverteilungen ebenso Endstromkreise
- Personenbeförderungsmittel, z.B. Rolltreppen, Hebebühnen, Aufzüge
- Rolltore, Schranken
- Heizungs- und Lüftungstechnik
- Brandmeldeanlagen
Elektrische Maschinen
Elektrische Maschinen verfügen in der Regel über elektrische Antriebe (Motoren) und höhere Schutzmaßnahmen (z.B. Not-Aus, Abschrankungen).
- Produktionsmaschinen, z.B. Roboteranlage, Produktionsstraße
- Werkstattmaschinen, z.B. Drehbank, Fräsmaschine
- Baustellenmaschinen, z.B. Kran, Säge
Es kommt häufig vor, dass es Überschneidungen zwischen elektrischen Anlagen und elektrischen Maschinen gibt. Es ist nicht immer eindeutig zu bestimmen, ob ein bestimmtes Gerät als Anlage oder Maschine klassifiziert werden sollte. In solchen Fällen obliegt es der Elektrofachkraft zu entscheiden, ob das Gerät gemäß den Bestimmungen der DIN VDE 0105-100 als Anlage, gemäß DIN VDE 0113-1 als Maschine oder als Verbund geprüft werden sollte. Die entscheidende Frage ist dabei immer, dass sämtliche Schutzmaßnahmen auf Sicherheit und Funktion überprüft werden müssen.
Neben den elektrischen Geräten sind auch zahlreiche nicht-elektrische Betriebsmittel zu prüfen, wie z.B. Leitern und Tritten, Regal- und Lagersystemen. Sprechen Sie uns gerne dazu an.
Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme?
Ob ein neu angeschafftes Gerät vor der ersten Inbetriebnahme geprüft werden muss, ist nicht eindeutig festgelegt.
Gemäß § 4 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist es erforderlich, dass Arbeitsmittel erst eingesetzt werden dürfen, nachdem der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat. Dabei müssen entsprechende Schutzmaßnahmen gemäß dem aktuellen Stand der Technik getroffen werden. Es ist außerdem erforderlich, dass festgestellt wird, dass die Verwendung der Arbeitsmittel gemäß dem aktuellen Stand der Technik sicher ist. Im Einklang mit § 5 Abs. 1 BetrSichV ist es wichtig, die Gefährdung durch den Einsatz der Arbeitsmittel so gering wie möglich zu halten.
Mit einer Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme ist der Arbeitgeber in jedem Falle auf der sicheren Seite.
Die Festlegung, ob die CE-Kennzeichnung, die am Arbeitsmittel angebracht ist, eine Prüfung ersetzen kann, obliegt der Verantwortung der „befähigten Person“. Diese Person sollte zumindest eine visuelle Überprüfung durchführen. Die CE-Kennzeichnung dient nicht als Prüfzeichen für Sicherheit und Qualität, sondern lediglich als Voraussetzung für die Einführung des Produkts auf dem europäischen Markt. Mit der CE-Kennzeichnung erklärt der Hersteller, dass das Produkt den Anforderungen der relevanten EG-Richtlinien entspricht.
Nachfolgend haben wir einige Beispiele aufgelistet.
Elektrische Geräte
Ortsveränderliche Geräte sind elektrische Geräte, die während des Gebrauchs oder der Handhabung bewegt werden können oder leicht von einem Ort zum anderen transportiert werden können, während sie an den Stromkreis angeschlossen sind.
Beispiele: Monitor, Drucker, Kaffeemaschine, Bohrmaschine, Verlängerungskabel
Ortsfeste Geräte beziehen sich auf elektrische Verbraucher, die dauerhaft an einem Ort angebracht sind oder keine Tragevorrichtung haben und aufgrund ihrer Größe nicht leicht bewegt werden können. Darüber hinaus fallen auch temporär befestigte elektrische Betriebsmittel in diese Kategorie, die über bewegliche Anschlussleitungen betrieben werden.
Beispiele: Kochfeld, Herd, Kühlschrank, Spülmaschine
Elektrische Anlagen
Diese werden durch einen Zusammenschluss von elektrischen Betriebsmitteln gebildet.
- Gebäudeinstallation, z.B. Steckdosen, Beleuchtung, Elektrische Haupt- und Unterverteilungen ebenso Endstromkreise
- Personenbeförderungsmittel, z.B. Rolltreppen, Hebebühnen, Aufzüge
- Rolltore, Schranken
- Heizungs- und Lüftungstechnik
- Brandmeldeanlagen
Elektrische Maschinen
Elektrische Maschinen verfügen in der Regel über elektrische Antriebe (Motoren) und höhere Schutzmaßnahmen (z.B. Not-Aus, Abschrankungen).
- Produktionsmaschinen, z.B. Roboteranlage, Produktionsstraße
- Werkstattmaschinen, z.B. Drehbank, Fräsmaschine
- Baustellenmaschinen, z.B. Kran, Säge
Es kommt häufig vor, dass es Überschneidungen zwischen elektrischen Anlagen und elektrischen Maschinen gibt. Es ist nicht immer eindeutig zu bestimmen, ob ein bestimmtes Gerät als Anlage oder Maschine klassifiziert werden sollte. In solchen Fällen obliegt es der Elektrofachkraft zu entscheiden, ob das Gerät gemäß den Bestimmungen der DIN VDE 0105-100 als Anlage, gemäß DIN VDE 0113-1 als Maschine oder als Verbund geprüft werden sollte. Die entscheidende Frage ist dabei immer, dass sämtliche Schutzmaßnahmen auf Sicherheit und Funktion überprüft werden müssen.
Neben den elektrischen Geräten sind auch zahlreiche nicht-elektrische Betriebsmittel zu prüfen, wie z.B. Leitern und Tritten, Regal- und Lagersystemen. Sprechen Sie uns gerne dazu an.
Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme?
Ob ein neu angeschafftes Gerät vor der ersten Inbetriebnahme geprüft werden muss, ist nicht eindeutig festgelegt.
Gemäß § 4 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist es erforderlich, dass Arbeitsmittel erst eingesetzt werden dürfen, nachdem der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat. Dabei müssen entsprechende Schutzmaßnahmen gemäß dem aktuellen Stand der Technik getroffen werden. Es ist außerdem erforderlich, dass festgestellt wird, dass die Verwendung der Arbeitsmittel gemäß dem aktuellen Stand der Technik sicher ist. Im Einklang mit § 5 Abs. 1 BetrSichV ist es wichtig, die Gefährdung durch den Einsatz der Arbeitsmittel so gering wie möglich zu halten.
Mit einer Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme ist der Arbeitgeber in jedem Falle auf der sicheren Seite.
Die Festlegung, ob die CE-Kennzeichnung, die am Arbeitsmittel angebracht ist, eine Prüfung ersetzen kann, obliegt der Verantwortung der „befähigten Person“. Diese Person sollte zumindest eine visuelle Überprüfung durchführen. Die CE-Kennzeichnung dient nicht als Prüfzeichen für Sicherheit und Qualität, sondern lediglich als Voraussetzung für die Einführung des Produkts auf dem europäischen Markt. Mit der CE-Kennzeichnung erklärt der Hersteller, dass das Produkt den Anforderungen der relevanten EG-Richtlinien entspricht.
Wer darf prüfen nach DGUV Vorschrift 3?
Die Prüfung von Geräten und Anlagen gemäß DGUV Vorschrift 3 darf ausschließlich von einer Elektrofachkraft durchgeführt werden, die gemäß den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 1203) qualifiziert ist und geeignete Mess- und Prüfgeräte verwendet.
Gemäß § 2 Abs. 6 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist vorgeschrieben, dass nur eine "befähigte Person" befugt ist, Geräte- und Anlagenprüfungen nach DGUV Vorschrift 3 durchzuführen. Die genauen Anforderungen dafür werden in den TRBS 1203 festgelegt.
Die befähigte Person muss eine Ausbildung oder ein Studium im Bereich Elektrotechnik erfolgreich abgeschlossen haben. Zudem ist eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Prüftechnik erforderlich, die zeitnah zur Ausbildung erworben wurde. Es ist wichtig, dass die befähigte Person mit der Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen vertraut ist und über umfassende Kenntnisse bezüglich des aktuellen Stands der Technik sowie der relevanten Normen und Vorschriften verfügt.
Eine kontinuierliche Weiterbildung in Theorie und Praxis, beispielsweise durch regelmäßige Teilnahme an fachlichen Schulungen, ist ebenfalls erforderlich.
Eine elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) erfüllt diese Anforderungen nicht und darf lediglich unter der Aufsicht einer Elektrofachkraft Geräte- und Anlagenprüfungen durchführen.
Unsere Mitarbeiter sind hoch qualifizierte Elektrofachkräfte, die sämtliche Anforderungen der BetrSichV und TRBS erfüllen. Sie nehmen regelmäßig an Weiterbildungen teil und verwenden modernste Prüf- und Messgeräte, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.
Gemäß § 2 Abs. 6 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist vorgeschrieben, dass nur eine "befähigte Person" befugt ist, Geräte- und Anlagenprüfungen nach DGUV Vorschrift 3 durchzuführen. Die genauen Anforderungen dafür werden in den TRBS 1203 festgelegt.
Die befähigte Person muss eine Ausbildung oder ein Studium im Bereich Elektrotechnik erfolgreich abgeschlossen haben. Zudem ist eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Prüftechnik erforderlich, die zeitnah zur Ausbildung erworben wurde. Es ist wichtig, dass die befähigte Person mit der Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen vertraut ist und über umfassende Kenntnisse bezüglich des aktuellen Stands der Technik sowie der relevanten Normen und Vorschriften verfügt.
Eine kontinuierliche Weiterbildung in Theorie und Praxis, beispielsweise durch regelmäßige Teilnahme an fachlichen Schulungen, ist ebenfalls erforderlich.
Eine elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) erfüllt diese Anforderungen nicht und darf lediglich unter der Aufsicht einer Elektrofachkraft Geräte- und Anlagenprüfungen durchführen.
Unsere Mitarbeiter sind hoch qualifizierte Elektrofachkräfte, die sämtliche Anforderungen der BetrSichV und TRBS erfüllen. Sie nehmen regelmäßig an Weiterbildungen teil und verwenden modernste Prüf- und Messgeräte, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.
Was ist ein Prüfkonzept für Unternehmen?
Ein umfassendes Prüfkonzept gemäß DGUV Vorschrift 3 sollte in jedem Unternehmen vorhanden sein!
Es ist nicht nur empfehlenswert, sondern auch erforderlich, um die elektrische Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten und die Verfügbarkeit der Anlagen zu erhöhen.
Ein Prüfkonzept stellt sicher, dass alle gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Aus diesem Grund wird jedem Unternehmen von Gesetzgeber und Berufsgenossenschaft empfohlen, ein solches Konzept zu erstellen.
Bei der Erstellung eines Prüfkonzepts sollten folgende Aspekte berücksichtigt werden:
- Beschaffung elektrischer Betriebsmittel
- Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung
- Festlegung von Prüffristen
- Erstprüfung vor der ersten Inbetriebnahme
- Wiederkehrende Prüfungen durch qualifizierte Personen
- Regelmäßige Sichtprüfungen durch Benutzer/Mitarbeiter
Die Umsetzung eines Prüfkonzepts erfordert eine rechtssichere Organisation der Beschaffung, des Betriebs und der regelmäßigen Prüfung elektrischer Betriebsmittel. Besonderes Augenmerk sollte hierbei auf den wiederkehrenden Prüfungen liegen. Es spielt keine Rolle, ob diese von internen Mitarbeitern oder externen Unternehmen durchgeführt werden. Es ist jedoch wichtig, dass die Prüfungen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und rechtlich abgesichert sind.
Oftmals beauftragen Unternehmen kostengünstige Firmen, um die gesetzlichen Prüfpflichten schnell und günstig zu erfüllen. Dies ist jedoch kein gutes Prüfmanagement! Der Arbeitgeber haftet im Schadensfall und ist dafür verantwortlich, dass das beauftragte Unternehmen qualifiziert ist und die Prüfungen fachgerecht und rechtssicher durchführt. Wenn sich herausstellt, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, haftet der Arbeitgeber. Er kann sich damit nicht entlasten, die Verantwortung einem Prüfunternehmen „abgegeben“ zu haben.
Vorteile eines Prüfkonzepts:
Erhöhte Sicherheit für Mitarbeiter
- Reduzierung von Ausfallzeiten aufgrund von Defekten an Anlagen, Geräten und Maschinen
- Verbesserung der betrieblichen Abläufe
- Kostenoptimierung
Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung eines Prüfkonzepts. Kontaktieren Sie uns!
Es ist nicht nur empfehlenswert, sondern auch erforderlich, um die elektrische Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten und die Verfügbarkeit der Anlagen zu erhöhen.
Ein Prüfkonzept stellt sicher, dass alle gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Aus diesem Grund wird jedem Unternehmen von Gesetzgeber und Berufsgenossenschaft empfohlen, ein solches Konzept zu erstellen.
Bei der Erstellung eines Prüfkonzepts sollten folgende Aspekte berücksichtigt werden:
- Beschaffung elektrischer Betriebsmittel
- Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung
- Festlegung von Prüffristen
- Erstprüfung vor der ersten Inbetriebnahme
- Wiederkehrende Prüfungen durch qualifizierte Personen
- Regelmäßige Sichtprüfungen durch Benutzer/Mitarbeiter
Die Umsetzung eines Prüfkonzepts erfordert eine rechtssichere Organisation der Beschaffung, des Betriebs und der regelmäßigen Prüfung elektrischer Betriebsmittel. Besonderes Augenmerk sollte hierbei auf den wiederkehrenden Prüfungen liegen. Es spielt keine Rolle, ob diese von internen Mitarbeitern oder externen Unternehmen durchgeführt werden. Es ist jedoch wichtig, dass die Prüfungen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und rechtlich abgesichert sind.
Oftmals beauftragen Unternehmen kostengünstige Firmen, um die gesetzlichen Prüfpflichten schnell und günstig zu erfüllen. Dies ist jedoch kein gutes Prüfmanagement! Der Arbeitgeber haftet im Schadensfall und ist dafür verantwortlich, dass das beauftragte Unternehmen qualifiziert ist und die Prüfungen fachgerecht und rechtssicher durchführt. Wenn sich herausstellt, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, haftet der Arbeitgeber. Er kann sich damit nicht entlasten, die Verantwortung einem Prüfunternehmen „abgegeben“ zu haben.
Vorteile eines Prüfkonzepts:
Erhöhte Sicherheit für Mitarbeiter
- Reduzierung von Ausfallzeiten aufgrund von Defekten an Anlagen, Geräten und Maschinen
- Verbesserung der betrieblichen Abläufe
- Kostenoptimierung
Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung eines Prüfkonzepts. Kontaktieren Sie uns!
Wie läuft die Dokumentation und das Prüfprotokoll nach DGUV Vorschrift 3 ab?
Gemäß § 14 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist es die Verantwortung des Arbeitgebers, sicherzustellen, dass die Ergebnisse der Betriebsmittelprüfungen ordnungsgemäß dokumentiert werden. Durch ein Prüfprotokoll kann im Falle eines Schadens nachgewiesen werden, dass das Gerät, die Anlage oder die Maschine gemäß den Vorschriften geprüft wurde.
Es ist jedoch wichtig, Vorsicht walten zu lassen, da nicht jedes Prüfprotokoll rechtlich bindend ist.
Es ist entscheidend, dass die Dokumentation aussagekräftig ist und eine eindeutige Identifizierung des Prüfgeräts und der Prüfergebnisse ermöglicht.
Gemäß der BetrSichV sollte ein Prüfprotokoll mindestens die folgenden Informationen enthalten:
- Art der Prüfung
- Umfang der Prüfung
- Ergebnis der Prüfung
Diese Angaben sind recht allgemein gehalten und können unterschiedlich interpretiert werden. Die Technische Regel für Betriebssicherheit 1201 (TRBS) „Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“ konkretisiert die BetrSichV und fordert zusätzliche Angaben:
- Datum der Prüfung
- Grundlagen der Prüfung
- Detaillierte Auflistung der geprüften Aspekte
- Prüfergebnis
- Bewertung festgestellter Mängel und Aussagen zur herkömmlichen
- Name des Prüfers
Es gelten besondere Anforderungen gemäß der Berufsgenossenschaftlichen Informationen (BGI) 5090 für die Überprüfung von beweglichen elektrischen Arbeitsgeräten. Diese Vorgaben legen zusätzliche Anforderungen an das Prüfprotokoll fest, um die gesetzlichen Bestimmungen rechtskonform zu erfüllen:
Identifizierung des Geräts (Typ, Hersteller, Inventar-Nr. oder ähnliches)
- Verwendungsort bzw. Einsatzort
- verwendete Prüfgeräte
- Prüfintervall
Im Falle eines Schadens kann ein Prüfprotokoll, das alle oben genannten Informationen enthält, den ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung belegen. In jedem Fall hat der Arbeitgeber dann die gesetzliche Vermutung auf seiner Seite.
Es wird empfohlen, die Prüfberichte mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.
Barcode:
Eine effektive Methode zur eindeutigen Identifizierung eines zu prüfenden Geräts ist die Verwendung von Barcodes (ID-Nummer). Durch die Verbindung mit einem geeigneten Prüfgerät und entsprechender Software können die Geräte einzeln überprüft werden. Dadurch wird eine fehlerfreie Zuordnung zu den jeweiligen Prüfdaten gewährleistet. Zusätzlich ermöglicht dies eine detaillierte Inventarisierung aller zu prüfenden Arbeitsmittel.
Prüfsiegel:
In der Regel werden alle überprüften Geräte mit einer Prüfplakette versehen. Dadurch kann jeder Mitarbeiter/Benutzer erkennen, dass das Gerät geprüft wurde und wann die nächste Sicherheitsprüfung fällig ist. Die Prüfplakette vermittelt ein Gefühl der Sicherheit. Sie allein stellt jedoch keinen Nachweis für die Sicherheitsprüfung dar, und es besteht keine Verpflichtung zur Anbringung einer solchen Plakette.
Kontaktieren Sie uns gerne für weitere Informationen!
Es ist jedoch wichtig, Vorsicht walten zu lassen, da nicht jedes Prüfprotokoll rechtlich bindend ist.
Es ist entscheidend, dass die Dokumentation aussagekräftig ist und eine eindeutige Identifizierung des Prüfgeräts und der Prüfergebnisse ermöglicht.
Gemäß der BetrSichV sollte ein Prüfprotokoll mindestens die folgenden Informationen enthalten:
- Art der Prüfung
- Umfang der Prüfung
- Ergebnis der Prüfung
Diese Angaben sind recht allgemein gehalten und können unterschiedlich interpretiert werden. Die Technische Regel für Betriebssicherheit 1201 (TRBS) „Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“ konkretisiert die BetrSichV und fordert zusätzliche Angaben:
- Datum der Prüfung
- Grundlagen der Prüfung
- Detaillierte Auflistung der geprüften Aspekte
- Prüfergebnis
- Bewertung festgestellter Mängel und Aussagen zur herkömmlichen
- Name des Prüfers
Es gelten besondere Anforderungen gemäß der Berufsgenossenschaftlichen Informationen (BGI) 5090 für die Überprüfung von beweglichen elektrischen Arbeitsgeräten. Diese Vorgaben legen zusätzliche Anforderungen an das Prüfprotokoll fest, um die gesetzlichen Bestimmungen rechtskonform zu erfüllen:
Identifizierung des Geräts (Typ, Hersteller, Inventar-Nr. oder ähnliches)
- Verwendungsort bzw. Einsatzort
- verwendete Prüfgeräte
- Prüfintervall
Im Falle eines Schadens kann ein Prüfprotokoll, das alle oben genannten Informationen enthält, den ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung belegen. In jedem Fall hat der Arbeitgeber dann die gesetzliche Vermutung auf seiner Seite.
Es wird empfohlen, die Prüfberichte mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.
Barcode:
Eine effektive Methode zur eindeutigen Identifizierung eines zu prüfenden Geräts ist die Verwendung von Barcodes (ID-Nummer). Durch die Verbindung mit einem geeigneten Prüfgerät und entsprechender Software können die Geräte einzeln überprüft werden. Dadurch wird eine fehlerfreie Zuordnung zu den jeweiligen Prüfdaten gewährleistet. Zusätzlich ermöglicht dies eine detaillierte Inventarisierung aller zu prüfenden Arbeitsmittel.
Prüfsiegel:
In der Regel werden alle überprüften Geräte mit einer Prüfplakette versehen. Dadurch kann jeder Mitarbeiter/Benutzer erkennen, dass das Gerät geprüft wurde und wann die nächste Sicherheitsprüfung fällig ist. Die Prüfplakette vermittelt ein Gefühl der Sicherheit. Sie allein stellt jedoch keinen Nachweis für die Sicherheitsprüfung dar, und es besteht keine Verpflichtung zur Anbringung einer solchen Plakette.
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Wie sind die DGUV V3 Prüffristen bei der Elektro VDE Prüfung?
Die Bestimmung der Prüffristen gemäß DGUV V3 ist eine entscheidende Maßnahme im Rahmen der VDE-Prüfung. Um die Gesundheit am Arbeitsplatz zu schützen, legt der Gesetzgeber verschiedene Anforderungen fest, die Unternehmen erfüllen müssen, um die Arbeitssicherheit zu gewährleisten. Das Arbeitsschutzgesetz und die DGUV V3 begründen den Arbeitgeber dazu, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Mitarbeiter und Dritte vor Schäden zu bewahren.
Eine wesentliche Methode ist hierbei die VDE-Prüfung. Die DGUV V3 bestimmte Prüffristen, innerhalb derer die VDE-Prüfung durchgeführt werden sollte. Mit unserem E-Check behalten Sie diese Fristen im Auge, und Ihr Unternehmen wird sicher geprüft.
Empfehlungen für die Prüffristen der DGUV V3 bei der VDE-Prüfung Die allgemeinen Prüffristen und Prüfumfänge gemäß DGUV V3 für gängige Betriebsmittel werden in der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) TRBS 1201 empfohlen. Gemäß dieser Regel müssen bewegliche Betriebsmittel in Büros wie Monitoren oder Kaffeemaschinen mindestens alle 2 Jahre überprüft werden. In Werkstätten und Produktionsbereichen müssen dagegen bewegliche Betriebsmittel wie Bohrmaschinen und andere elektrische Werkzeuge jährlich, teilweise sogar alle paar Monate, geprüft werden, da hier eine höhere Belastung und Gefährdung besteht.
Für elektrische Anlagen wie Steckdosen, Leuchten oder Unterverteilungen sowie ortsfeste Betriebsmittel wie Klimaanlagen gelten ebenfalls regelmäßige Prüffristen von mindestens 4 Jahren. Dies gilt jedoch nur, solange sich diese nicht in sensiblen Umgebungen wie feuchten oder nassen Gebieten befinden. In solchen Fällen muss gemäß DGUV Vorschrift 3 auch mindestens einmal jährlich eine Prüfung erfolgen. Welche Prüffristen im Einzelfall gelten, legt die Gefährdungsbeurteilung im Voraus fest.
Die Gefährdungsbeurteilung legt die Prüffristen gemäß DGUV Vorschrift 3 für die VDE-Prüfung fest.
Die Gefährdungsbeurteilung ist ein wesentliches Instrument, um die Anforderungen an die Arbeitssicherheit zu erfüllen. Sie bestimmt beispielsweise die Prüffristen gemäß DGUV Vorschrift 3 für die VDE-Prüfung von elektrischen Anlagen, Geräten und Maschinen. Unternehmen sind verpflichtet, eine solche Beurteilung entsprechend den individuellen Gegebenheiten in ihrem Betrieb zu erstellen und regelmäßig von zertifizierten Unternehmen wie uns eine VDE-Prüfung durchführen zu lassen. Mit unserem zertifizierten E-Check gewährleisten wir maximale Sicherheit.
Die Einhaltung der Prüffristen ist entscheidend beim E-Check! Nicht fachgerecht geprüfte elektrische Betriebsmittel, die nicht innerhalb der vorgeschriebenen Prüffristen gemäß DGUV Vorschrift 3 kontrolliert werden, können erhebliche Gefahren für Mitarbeiter und Kunden darstellen. Im Schadensfall können Versicherungen hohe Forderungen an die Unternehmen stellen.
Neben der sozialen Verantwortung des Arbeitgebers gibt es auch finanzielle Gründe, die VDE-Prüfung innerhalb der vorgeschriebenen Prüffristen gemäß DGUV Vorschrift 3 durchführen zu lassen. Unser E-Check bietet höchste elektrotechnische Sicherheit. Auf Wunsch erstellen wir eine Gefährdungsbeurteilung mit den relevanten Prüffristen speziell für Ihren Betrieb und führen die VDE-Prüfung fachgerecht durch. Anschließend erhalten Sie eine rechtssichere Dokumentation, die von Versicherungen im Schadensfall gefordert wird.
Unser E-Check bietet Unterstützung bei der Bestimmung der Prüffristen gemäß DGUV Vorschrift 3.
Neben den empfohlenen Prüffristen gemäß DGUV Vorschrift 3 gibt es weitere Faktoren zu berücksichtigen, die für Laien oft schwer einzuschätzen sind, selbst mit Hilfe der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS). . Mit unserem E-Check helfen wir Ihnen gerne dabei, die für Ihren Betrieb relevanten Prüffristen zu ermitteln. Dabei ist es nicht nur wichtig, um welche Geräte, Anlagen und Maschinen es sich handelt, sondern auch in welchem Umfeld sie betrieben werden. Eine theoretische Prüffrist von zwei Jahren kann sich in der Praxis, abhängig von den Rahmenbedingungen, deutlich verkürzen. Zögern Sie nicht, uns anzusprechen! Wir erstellen Ihnen eine individuelle Gefährdungsbeurteilung, die rechtskonforme DGUV Vorschrift 3 Prüffristen enthält.
Wir sind mit allen Prüffristen gemäß DGUV Vorschrift 3 und DGUV Vorschrift 4 vertraut. Kontaktieren Sie uns, um Ihre individuellen Prüffristen zu erfahren.
Eine wesentliche Methode ist hierbei die VDE-Prüfung. Die DGUV V3 bestimmte Prüffristen, innerhalb derer die VDE-Prüfung durchgeführt werden sollte. Mit unserem E-Check behalten Sie diese Fristen im Auge, und Ihr Unternehmen wird sicher geprüft.
Empfehlungen für die Prüffristen der DGUV V3 bei der VDE-Prüfung Die allgemeinen Prüffristen und Prüfumfänge gemäß DGUV V3 für gängige Betriebsmittel werden in der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) TRBS 1201 empfohlen. Gemäß dieser Regel müssen bewegliche Betriebsmittel in Büros wie Monitoren oder Kaffeemaschinen mindestens alle 2 Jahre überprüft werden. In Werkstätten und Produktionsbereichen müssen dagegen bewegliche Betriebsmittel wie Bohrmaschinen und andere elektrische Werkzeuge jährlich, teilweise sogar alle paar Monate, geprüft werden, da hier eine höhere Belastung und Gefährdung besteht.
Für elektrische Anlagen wie Steckdosen, Leuchten oder Unterverteilungen sowie ortsfeste Betriebsmittel wie Klimaanlagen gelten ebenfalls regelmäßige Prüffristen von mindestens 4 Jahren. Dies gilt jedoch nur, solange sich diese nicht in sensiblen Umgebungen wie feuchten oder nassen Gebieten befinden. In solchen Fällen muss gemäß DGUV Vorschrift 3 auch mindestens einmal jährlich eine Prüfung erfolgen. Welche Prüffristen im Einzelfall gelten, legt die Gefährdungsbeurteilung im Voraus fest.
Die Gefährdungsbeurteilung legt die Prüffristen gemäß DGUV Vorschrift 3 für die VDE-Prüfung fest.
Die Gefährdungsbeurteilung ist ein wesentliches Instrument, um die Anforderungen an die Arbeitssicherheit zu erfüllen. Sie bestimmt beispielsweise die Prüffristen gemäß DGUV Vorschrift 3 für die VDE-Prüfung von elektrischen Anlagen, Geräten und Maschinen. Unternehmen sind verpflichtet, eine solche Beurteilung entsprechend den individuellen Gegebenheiten in ihrem Betrieb zu erstellen und regelmäßig von zertifizierten Unternehmen wie uns eine VDE-Prüfung durchführen zu lassen. Mit unserem zertifizierten E-Check gewährleisten wir maximale Sicherheit.
Die Einhaltung der Prüffristen ist entscheidend beim E-Check! Nicht fachgerecht geprüfte elektrische Betriebsmittel, die nicht innerhalb der vorgeschriebenen Prüffristen gemäß DGUV Vorschrift 3 kontrolliert werden, können erhebliche Gefahren für Mitarbeiter und Kunden darstellen. Im Schadensfall können Versicherungen hohe Forderungen an die Unternehmen stellen.
Neben der sozialen Verantwortung des Arbeitgebers gibt es auch finanzielle Gründe, die VDE-Prüfung innerhalb der vorgeschriebenen Prüffristen gemäß DGUV Vorschrift 3 durchführen zu lassen. Unser E-Check bietet höchste elektrotechnische Sicherheit. Auf Wunsch erstellen wir eine Gefährdungsbeurteilung mit den relevanten Prüffristen speziell für Ihren Betrieb und führen die VDE-Prüfung fachgerecht durch. Anschließend erhalten Sie eine rechtssichere Dokumentation, die von Versicherungen im Schadensfall gefordert wird.
Unser E-Check bietet Unterstützung bei der Bestimmung der Prüffristen gemäß DGUV Vorschrift 3.
Neben den empfohlenen Prüffristen gemäß DGUV Vorschrift 3 gibt es weitere Faktoren zu berücksichtigen, die für Laien oft schwer einzuschätzen sind, selbst mit Hilfe der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS). . Mit unserem E-Check helfen wir Ihnen gerne dabei, die für Ihren Betrieb relevanten Prüffristen zu ermitteln. Dabei ist es nicht nur wichtig, um welche Geräte, Anlagen und Maschinen es sich handelt, sondern auch in welchem Umfeld sie betrieben werden. Eine theoretische Prüffrist von zwei Jahren kann sich in der Praxis, abhängig von den Rahmenbedingungen, deutlich verkürzen. Zögern Sie nicht, uns anzusprechen! Wir erstellen Ihnen eine individuelle Gefährdungsbeurteilung, die rechtskonforme DGUV Vorschrift 3 Prüffristen enthält.
Wir sind mit allen Prüffristen gemäß DGUV Vorschrift 3 und DGUV Vorschrift 4 vertraut. Kontaktieren Sie uns, um Ihre individuellen Prüffristen zu erfahren.
Wie sieht eine Gefährdungsbeurteilung nach DGUV Vorschrift 3 aus?
Gemäß den Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) hat jeder Arbeitgeber die Verpflichtung, eine Gefährdungsbeurteilung in seinem Unternehmen durchzuführen. Dies beinhaltet die Identifizierung der Risiken, denen die Mitarbeiter bei ihrer Arbeit ausgesetzt sind, die Bewertung dieser Risiken und die Umsetzung entsprechender Schutzmaßnahmen.
Das Ziel der Gefährdungsbeurteilung besteht darin, erforderliche Maßnahmen festzustellen und festzulegen, um die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter zu gewährleisten.
Der Umgang mit elektrischen Geräten und Anlagen birgt potenzielle Gefahren für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter. Defekte Elektrogeräte können zu erheblichen Verletzungen führen. Aus diesem Grund ist eine Gefährdungsbeurteilung unerlässlich, um solche Risiken zu vermeiden.
Gemäß § 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist eine Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel erforderlich, um Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen zu ermitteln. Dadurch kann der Arbeitgeber genau feststellen, welche Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich sind und diese umsetzen.
Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) konkretisieren die Bestimmungen der BetrSichV. Insbesondere die TRBS 1111 „Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung“ beschreibt den Ablauf und den Inhalt einer Gefährdungsbeurteilung und dient als Leitfaden.
Bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung ist fundiertes Fachwissen sowie gesunder Menschenverstand gefragt. Es müssen sowohl der Arbeitsplatz, die Arbeitsmittel als auch die Arbeitsstoffe und deren Wechselwirkungen berücksichtigt werden.
Gemäß § 6 ArbSchG ist die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung erforderlich. Diese Dokumentation muss das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen und die Ergebnisse der Überprüfung enthalten.
Wir bieten Ihnen gerne die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung in Ihrem Unternehmen vor der Prüfung an.
Das Ziel der Gefährdungsbeurteilung besteht darin, erforderliche Maßnahmen festzustellen und festzulegen, um die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter zu gewährleisten.
Der Umgang mit elektrischen Geräten und Anlagen birgt potenzielle Gefahren für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter. Defekte Elektrogeräte können zu erheblichen Verletzungen führen. Aus diesem Grund ist eine Gefährdungsbeurteilung unerlässlich, um solche Risiken zu vermeiden.
Gemäß § 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist eine Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel erforderlich, um Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen zu ermitteln. Dadurch kann der Arbeitgeber genau feststellen, welche Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich sind und diese umsetzen.
Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) konkretisieren die Bestimmungen der BetrSichV. Insbesondere die TRBS 1111 „Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung“ beschreibt den Ablauf und den Inhalt einer Gefährdungsbeurteilung und dient als Leitfaden.
Bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung ist fundiertes Fachwissen sowie gesunder Menschenverstand gefragt. Es müssen sowohl der Arbeitsplatz, die Arbeitsmittel als auch die Arbeitsstoffe und deren Wechselwirkungen berücksichtigt werden.
Gemäß § 6 ArbSchG ist die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung erforderlich. Diese Dokumentation muss das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen und die Ergebnisse der Überprüfung enthalten.
Wir bieten Ihnen gerne die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung in Ihrem Unternehmen vor der Prüfung an.
Ein kleiner Schritt für Sie, aber ein großer Schritt zu mehr Sicherheit für Ihr Unternehmen und Ihre Mitarbeiter.
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